Rechtssicherheit im Onlineshop: Darauf sollten Kunden achten!

22 Mai

Das Kaufen im Internet setzt viel Vertrauen voraus. Steckt wirklich ein realer Anbieter hinter dem Shop oder handelt es sich um eine Masche? Was, wenn ich im Voraus zahle, aber dennoch kein Produkt zugeschickt bekomme? Wird im Shop womöglich zu viel versprochen und das zugeschickte Produkt erfüllt nicht die Erwartungen?

Es gibt viele Hinweise auf die Seriosität von Angeboten im Internet: von der Zertifizierung durch Anbieter wie TrustedShops über gut sichtbar platzierte Kontaktmöglichkeiten bis hin zur Abbildung von Ansprechpartner mit Name, Foto und Durchwahl. Doch am allerwichtigsten ist die rechtssichere Gestaltung des Angebots, denn das Gesetz soll die Fairness im Handel und den Schutz der Verbraucher gewährleisten. Internetnutzer sollen nur auf Plattformen und von Händlern kaufen, die alle rechtlichen Vorgaben korrekt umsetzen.

Ist der Onlineshop rechtssicher gestaltet? Darauf sollten Sie achten:

Hat der Shop ein Impressum?

Ob Shop oder nicht – alle gewerblichen Präsenzen im Internet müssen über ein vollständiges Impressum (die sogenannte Anbieterkennzeichnung) verfügen, selbst wenn es sich dabei um einen Twitter-Account oder eine Facebook Page handelt. Auch in Apps muss ein Impressum abgebildet sein, wobei das aber vielen App-Anbietern noch nicht bewusst ist und bislang nicht abgemahnt wird. Dieses Impressum muss eindeutig „ausgeschildert“ und von jeder Unterseite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.

Die Pflichtangaben der Anbieterkennzeichnung variieren je nach Branche und Rechtsform des Unternehmens. Egal ob Sie es mit einem Händler, einem Handwerker oder einem Selbständigen zu tun haben, müssen jedoch immer die vollständige Anschrift des Unternehmens, E-Mail und Telefonnummer aufgelistet sein. Fehlende oder fehlerhafte Angaben sind ein wichtiges Warnsignal, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugeht. Denn mit der Impressumspflicht wird sichergestellt, dass eine ladungsfähige Adresse vorhanden ist, an das sich Gerichte und Kläger mit Abmahnungen und Vorladungen wenden können. Wer sich hier nicht richtig identifiziert, führt unter Umständen kein angemeldetes Unternehmen!

Wird eine Widerrufsbelehrung verschickt?

Das Widerrufsrecht stammt bereits aus der Zeit vor dem Onlinevertrieb, nämlich aus den Tagen des „Fernabsatzes“, als Katalogware noch Konjunktur hatte. Shop und Katalog haben gemein, dass der Käufer eine Kaufentscheidung treffen muss, bevor er das Produkt in der Hand gehalten hat. Das Recht auf Widerruf sichert ihm zu, dass er es bei Nichtgefallen wieder zurücksenden kann. Im Verkauf an Privatkunden ist jeder Onlinehändler verpflichtet, dem Käufer eine Widerrufserklärung zu übermitteln, sobald der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Das geschieht in der Regel im Zuge der Kaufbestätigungsemail. Die Widerrufserklärung weist den Kunden auf seine Rücksenderechte hin. Da diese Rechte unveränderlich sind, existiert für die Erklärung eine Mustervorlage. Das bedeutet, alle Händler verschicken den gleichen Text.

Es gibt Ausnahmefälle, in denen der Privatkunde auf sein Widerrufsrecht verzichten muss. Das betrifft vor allem Waren, die nicht „rücksendbar“ sind: Dazu zählen verderbliche Lebensmittel und digitale Artikel wie mp3s und Softwares, die nicht verschickt, sondern heruntergeladen werden.

Die Datenschutzerklärung

In Deutschland garantiert der Datenschutz Einzelpersonen umfangreiche Entscheidungsgewalt darüber, was mit Daten geschehen soll, mit Hilfe derer man sie identifizieren kann. Diese sogenannten personenbezogenen Daten schließen beispielsweise Namens- und Adressdaten ein, Konto- und Kreditkarteninformationen, aber auch IP-Adressen. Nicht jeder gewerbliche Internetauftritt erfasst Kundendaten. Sobald allerdings Kauf- oder Kontaktformulare ausgefüllt und Webanalysetools und Cookies eingesetzt werden, die das Verhalten des Nutzers verfolgen, ist eine Datenschutzerklärung notwendig. Sie klärt den Kunden darüber auf, was mit seinen Daten geschieht. Zumeist geht es dabei darum, dass das Unternehmen die Daten nicht an Dritte weitergibt, nur für den gedachten Zweck einsetzt und nach Kaufabwicklung beziehungsweise Ablauf der vorgegebenen Archivierungsfristen wieder löscht. Fehlen im Onlineshop Hinweise auf den Verbleib der Kundendaten, sollte dort auf keinen Fall gekauft werden. Im Ausland herrschen jedoch oft andere Verordnungen.

Bis vor Kurzem befand sich das deutsche Datenschutzgesetz in einem Zwiespalt. Denn eigentlich fordert das Gesetz, dass der Nutzer die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert hat, bevor seine Daten überhaupt erhoben werden dürfen. Das Nutzerverhalten wird aber häufig schon ab dem Moment gemessen und aufgezeichnet, an dem der Besucher die Website betritt. Immer häufiger wird deshalb direkt beim Aufruf der Seite am oberen oder unteren Seitenrand abgefragt, ob der Nutzer mit der Speicherung von Cookies einverstanden ist. Das bestätigt er mit Häkchen. Allerdings steht diese Lösung noch nicht in allen Onlineshopsoftwares zur Verfügung.

Wie auch das Websiteimpressum muss die Datenschutzerklärung von jeder Unterseite aus auffindbar und erreichbar sein.

Wie steht es um die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen)?

Es ist eine weit verbreitete Fehlannahme, dass Onlineshops zu der Abbildung ihrer AGB verpflichtet sein. Das Gegenteil ist der Fall. Während die meisten anderen Rechtsvorschriften im Onlinehandel dazu gedacht sind, den Verbraucher zu schützen, verschaffen AGB dem verkaufenden Unternehmen Vorteile. Denn die AGB sind die Kaufkonditionen des Shops. Sie besagen: „Wenn Sie bei uns kaufen, stimmen Sie automatisch folgenden Bedingungen zu.“ Das bedeutet, dass Onlineshops, die keine besonderen Kaufbedingungen auszeichnen, auch keine stellen.

Scheint mit dem Shop sonst alles rechtlich in Ordnung zu sein, sind fehlende AGB daher kein Grund für Besorgnis. Im Gegenteil: Definiert der Händler nicht seine eigenen AGB, dann greifen automatisch die Kaufkonditionen, die im Gesetz definiert sind. Und die sind verbraucherfreundlich orientiert.

Sind die Preise richtig ausgezeichnet?

Die deutsche Preisangabenverordnung besagt, dass Händler die Preise ihrer Ware „klar“ und „wahr“ auszeichnen müssen. In der Praxis bedeutet das zunächst, dass der Endpreis des Produkts – eingerechnet Mehrwertsteuer und anderer möglicher Preisbestandteile – auf den ersten Blick erkennbar sein muss. Das darf jedoch keinesfalls die Versandkosten beinhalten. Auf deren Existenz muss gesondert hingewiesen werden. Häufig anzutreffen ist die Angabe des Preises „zzg. Versandkosten“ mit Link zur Versandkostentabelle.

Wenn der Preis der Ware in Abhängigkeit zu ihrem Gewicht, ihrer Länge oder ihres Volumen angeboten wird – zum Beispiel Hautcremes oder Flüssigdünner –, muss auch der Grundpreis genannt werden, also der Preis für 100 ml, 1 kg und so weiter. Das erlaubt dem Kunden, Angebote desselben Produkts trotz unterschiedlicher Portionierung zu vergleichen.

Auch mit Preisangaben in Preisvergleichsportalen haben sich die deutschen Gerichte befasst. Dort müssen die Händler den Preis ebenfalls korrekt auszeichnen – vollständig, mit Hinweis auf die Versandkosten und so weiter. Wichtig zu wissen: Ist das Produkt im Shop teurer als zuvor in der Preissuchmaschine beworben, besteht ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Verbindlich gilt dann der niedrigere Preis.

Dies ist ein journalistischer Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen. Der Recherchestand entspricht dem Veröffentlichungsdatum des Artikels.

Dieser Beitrag ersetzt ausdrücklich keine Rechtsberatung.