Eigentlich ist es ganz einfach, ein Testament zu verfassen. Es braucht nur handschriftlich geschrieben und vom Erblasser persönlich unterschrieben zu werden. Dennoch trügt der Schein. Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 10 W 153/15) musste sich mit einem Fall befassen, in dem der potentielle Erblasser zweifelhafte Worte auf einem Butterbrotpapier vermerkt hatte. Die Erben, die aufgrund dieser Erklärung ihr Erbrecht beanspruchten, wurden von den Richtern darauf verwiesen, dass es sich bei einem derartigen Schriftstück nicht um ein gültiges Testament handele.
Testamente sind Urkunden
Ein Testament wird üblicherweise auf einem Stück Schreibpapier geschrieben. Wird eine letztwillige Verfügung auf eher unübliche Art und Weise notiert, ergeben sich begründete Zweifel, ob die Erklärung tatsächlich den letzten Willen des Verfassers dokumentiert. Immerhin ist ein Testament eine Urkunde. Um dem Urkundencharakter gerecht zu werden, empfiehlt es sich, den letzten Willen so niederzuschreiben, wie es der darin bedachte Erbe erwarten darf. Schließlich soll der Erbe in der Lage sein, seine Erbeinsetzung problemlos nachzuweisen und sich nicht mit Zweifeln an der Echtheit der Verfügung herumschlagen zu müssen.
Um ein Testament zuverlässig zu errichten, muss der Testierwille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Es handelt sich dabei um eine rechtsverbindliche Anordnung für den Todesfall. Auch der Erblasser möchte sichergestellt wissen, dass der bedachte Erbe die Erbschaft antreten kann. Jeder Zweifel begründet das Risiko, dass das Testament infrage gestellt wird und letztlich doch die Erbfolge eintritt, die der Erblasser gerade vermeiden wollte.
Testamente sind eigenhändig zu verfassen
Wichtig ist, das Testament eigenhändig zu schreiben. Auch im Zeitalter der Computer genügt es nicht, das Schriftstück mit der Maschine zu schreiben. Ungenügend ist auch, den Text von einer dritten Person schreiben zu lassen und nur selbst zu unterschreiben. Wer selbst nicht mehr schreiben kann, kann seinen letzten Willen gegenüber einem Notar erklären und ein notarielles Testament beurkunden.
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