Nur sehr selten gibt es Fälle, bei denen einem Anwalt ein Mandat erteilt wird und dennoch nichts geschieht. Trotz Vollmachtserteilung, Übergabe von Unterlagen und eingehender Besprechungen „hört“ der Mandant für Wochen oder sogar Monate nichts mehr von seinem Anwalt und auch vereinbarte Klageschriften und ähnliche Verfahrensschritte werden nicht eingereicht.
Die Berufspflicht des Rechtsanwaltes sieht jedoch vor, dass der Anwalt seine Arbeit immer gewissenhaft auszuüben und seine Auftraggeber unverzüglich über alle den Fortgang der Sache oder des Verfahrens wesentlichen Maßnahmen und Vorgänge zu unterrichten hat. Bleibt ein beauftragter Rechtsanwalt gänzlich untätig, verstößt er gegen diese Berufspflicht. Seine Mandanten haben jedoch mehrere Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen:
Aufforderung und Mandatsentzug
Um später für potenzielle weitere Schritten gewappnet zu sein, sollten sich Mandanten nicht nur fernmündlich nach dem Sachstand der Angelegenheit erkundigen und sich beschweren. Schriftliche Aufforderungsschreiben stellen einen Nachweis dar, der in Beschwerde- und Klageverfahren hilfreich sein kann. Sofern der Rechtsanwalt auch auf diese Aufforderungen nicht reagiert, besteht die Möglichkeit eines Mandatsentzugs bzw. einer Mandatskündigung, was ebenfalls schriftlich erfolgen muss.
Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer
Die Überwachung des anwaltlichen Berufsrechts obliegt der Rechtsanwaltskammer, bei der der Rechtsanwalt zugelassen ist sowie dem dort ansässigen Anwaltsgericht. Die Anwaltskammer wird bei Verstößen gegen die Berufspflichten im Rahmen von Beschwerden und Vermittlungen kostenfrei tätig.
Eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer muss schriftlich eingereicht werden. Sie muss als Begründung den Sachverhalt enthalten, warum sich der Anwalt berufsrechtswidrig verhalten haben soll. Der entsprechende Rechtsanwalt wird von der Anwaltskammer danach zur Stellungnahme aufgefordert. Gibt die Kammer dem Mandanten im Beschwerdeverfahren Recht, besteht die Möglichkeit einer Rüge sowie eines Bußgeldes als Sanktion gegen den Anwalt. Werden die Entscheidungen der Anwaltskammer nicht akzeptiert, kann das Anwaltsgericht involviert werden, welches Verwarnungen, Verweise, Geldbußen, Berufsverbote sowie die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft entscheiden darf. Auf Antrag können in manchen Fällen vermittelnde Schlichtungsverfahren vor der Anwaltskammer durchgeführt werden.
Die Anwaltskammer urteilt jedoch nicht über die fachliche Qualität des Anwalts. Verstöße gegen die zivilrechtlichen Pflichten aus einem Mandatsvertrag, die Schadensersatzansprüche rechtfertigen können, müssen daher im Rahmen eines klassischen Zivilverfahrens geltend gemacht werden.
Klageverfahren gegen den eigenen Rechtsanwalt
Sofern dem Mandanten aus der schuldhaften Verletzung der anwaltlichen Pflichten ein Schaden entstanden ist, kommt die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens in Betracht. Die Klage auf Schadensersatz stützt sich dabei auf die Vertragsverletzung aus dem Dienstleistungsverhältnis, die durch die Untätigkeit entstanden ist. Den Mandanten, also in diesem Fall den Kläger, trifft in diesen Verfahren die Beweislast. Er muss nachweisen können, dass der Anwalt trotz Nachfragen und Aufforderungen seitens des Mandanten untätig geblieben ist.
Rechtsanwälte für Anwaltshaftung haben sich auf derartig gelagerte Fälle spezialisiert.
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