Änderung der Musterbedingungen für die KFZ-Teilkaskoversicherung

14 Apr

Die Musterbedingungen für die Kfz-Teilkaskoversicherung (AKB) haben sich im Hinblick auf den „Wildunfall“ mal wieder geändert. In den AKB, Stand 1.1.2015, war unter Ziffer A.2.2.4. der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeuges mit „Tieren aller Art“ versichert. In den AKB, Stand 19.5.2015, ist gemäß Ziffer A. 2.2.1.4. nunmehr nur noch der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit „Haarwild“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes versichert. Daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied.

Haarwild und Federwild

Zum Haarwild gehören nach der Definition und Aufzählung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz unter anderem Rehe, Hirsche, Wildscheine, Feldhasen und Wildkaninchen. „Federwild“ wie Vögel, Rebhühner oder Wildgänse gehören nicht dazu. Wer nach der alten Definition der AKB in einen Wildunfall verwickelt war, konnte seine Teilkaskoversicherung beanspruchen, da der Zusammenstoß mit Tieren aller Art versichert war. Nach der neuen Definition der AKB ist nur der Zusammenstoß mit Tieren versichert, die zur Kategorie „Haarwild“ gehören. Für den Versicherungsnehmer ist es also vorteilhaft, wenn er eine Teilkaskoversicherung abschließt, die ihm Versicherungsschutz für den Zusammenstoß mit Tieren aller Art gewährt.

Wer ausweicht, vergrößert das Schadenspotential

Wichtig ist dabei auch zu wissen, dass grundsätzlich nur der Zusammenstoß mit dem „in Fahrt befindlichen Fahrzeug“ versichert ist. Wird ein stehendes oder parkendes Fahrzeug von einem Wild beschädigt, liegt kein Versicherungsfall vor. Außerdem muss es zu einem Zusammenstoß mit dem Wild gekommen sein. Problematisch sind Fälle, in denen der Autofahrer einem auf der Straße stehendem Wild ausweicht und sein Fahrzeug in den Graben setzt.

Schadensersatz erhält er nur, wenn das Ausweichmanöver unabdingbar geboten war, um einen durch den Zusammenstoß zu erwartenden noch größeren Schaden abzuwenden.

Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Zusammenstoß mit dem Tier einen geringeren Schaden realisiert, so dass der Autofahrer im Grundsatz verpflichtet ist, auf ein Ausweichmanöver möglichst zu verzichten und das Tier zwangsläufig zu überfahren. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, dass ein Ausweichmanäver nie vollständig beherrschbar ist und das Risiko sehr hoch ist, die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren.

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